EuGH schwächt Fluggastrechte: Reisende haben bei Flügen mit erheblichen Verspätungen bei Nichterscheinen am Flughafen keinen Anspruch auf Entschädigung

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden (Az. C-474/22, C-54/23), dass Flugreisende keinen Anspruch auf Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung haben, wenn sie sich nicht zur Abfertigung an den Flughafen begeben haben, weil sich die Reise für sie nicht lohnt. Darüber hinaus haben Flugreisende auch dann keinen Anspruch, wenn sie sich nach der Information zu dem verspäteten Flug selbst einen Flug buchen, der mit weniger als drei Stunden Verspätung am Ziel ankommt. Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, schätzt das Urteil für die Flugreisenden ein.

„Wir können die Entscheidung des EuGH nicht nachvollziehen, dass Flugreisende bei erheblichen Verspätungen keinen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie aufgrund des vorherigen Wissens der Verspätung den Flug gar nicht erst angetreten sind. Das Erscheinen der Flugreisenden zur Abfertigung des Fluges ist unter diesen Umständen nämlich oftmals sinnlos, wenn sie ihren Anschlusstermin ohnehin verpassen“, so Brosche. Zudem ist es mit einem erheblichen Anreiseaufwand für die betroffenen Flugreisenden verbunden, besonders wenn es sich um Geschäftsreisen handelt und man einen Termin aufgrund der erheblichen Verspätung verpasst. „Der EuGH hat den Verbraucher:innen das Recht auf eine pauschale Entschädigung verwehrt, auch wenn er Ihnen eine Hintertür für einen Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht offen ließ“, sagt Brosche weiter.

Flugreisender konnte Geschäftstermin nicht mehr wahrnehmen

In dem Fall ging es um einen Flugreisenden, der einen Flug mit Lauda Motion von Düsseldorf nach Mallorca buchte. Bereits vor Abflug war die erhebliche Verspätung des Fliegers bekannt, weshalb der Passagier den Flug gar nicht erst antrat, da er seinen Geschäftstermin ohnehin verpasste. Obwohl ihm wegen der 1.340 km langen Strecke grundsätzlich eine Entschädigung von 250 Euro zustünde, wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage ab, da er den Flug nicht angetreten hatte. Das Landgericht Düsseldorf gab in der Berufungsinstanz Flightright jedoch recht und sprach dem Passagier die Entschädigung zu.

Lauda Motion legte Revision am Bundesgerichtshof ein, der die Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Die entscheidungserhebliche Frage ist, ob Flugreisende trotz erheblicher Verspätung rechtzeitig zur ursprünglichen Flugzeit am Flughafen sein müssen, um Fluggastrechte geltend zu machen. Der Europäische Gerichtshof entschied heute nun, dass Flugreisende bei erheblichen Verspätungen bei Nichterscheinen am Flughafen keinen Anspruch auf Entschädigung aus der europäischen Flugastrechtsverordnung haben. Die Richter:innen begründeten es damit, dass Passagier:innen in Verspätungsfällen auch einen tatsächlichen Schaden erlitten haben müssen. Dieser besteht dann in dem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr, der den Anspruch letztlich begründet. Flugreisende, die sich nicht zum Flughafen begeben haben, werden einen Zeitverlust in der Regel nicht erlitten haben. Damit ist der Weg für eine pauschale Entschädigung für Passagier:innen versperrt. Ihnen bleibt jedoch noch offen, nach nationalem Recht einen Schadensersatzanspruch zu begründen, wenn nachweislich Schäden durch die Versäumung des geplanten Termins entstanden sind. 

EuGH entscheidet auch über selbstorganisierte Ersatzbeförderungen

Der EuGH entschied heute auch in der Sache C-54/23. Danach steht Passagier:innen auch dann kein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sie vor Antritt bereits wissen, dass ihr Flieger mehr als drei Stunden verspätet ankommen wird und sich daher selbst eine Ersatzbeförderung organisieren, die sie schneller an ihr Ziel bringt und die Verspätung unter drei Stunden liegt.

In der Sache hatte sich ein Passagier selbst einen Ersatzflug organisiert, um sein Endziel doch noch pünktlich zu erreichen. Vor Abflug wusste er bereits, dass die Fluggesellschaft Ryanair seinen Flug nur mit erheblicher Verspätung durchführen könne. Statt den Flieger abzuwarten, buchte er sich ein neues Ticket, mit dem er weniger als drei Stunden ankam. Der ursprüngliche Flug hingegen kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Ziel an. Er forderte die Fluggesellschaft daher erfolglos zur Zahlung der Entschädigung für den verspäteten Flug auf.

Der EuGH entschied nun, dass Passagier:innen auch in diesem Fall kein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Inhaltlich vergleichbar zu der Rechtssache C-474/22 und nach der Schlussfolgerung des EuGH folgerichtig, haben Passagier:innen auch in dieser Konstellation keinen Zeitverlust erlitten und damit keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Fluggastrechteverordnung soll Fluggästen für die entstandenen Ärgernisse und großen Unannehmlichkeiten kompensieren. Treten diese nicht ein, besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung. 

Nach oben scrollen