BGH setzt klares Zeichen: Airlines bleiben trotz Outsourcing haftbar  

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall X ZR 146/23 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Flugpassagieren in Europa erheblich stärkt. In dem von Flightright angestrengten Verfahren hat der BGH entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann für Verspätungen haftbar gemacht werden können, wenn die Ursache durch ausgelagerte Dienstleistungen Dritter – wie im vorliegenden Fall durch die Enteisung des Flugzeugs am Flughafen Minneapolis – verursacht wurde. 

„Wir freuen uns, dass der BGH unserer Argumentation gefolgt ist und klargestellt hat, dass Fluggesellschaften ihre Verantwortung nicht durch das Outsourcing von Dienstleistungen umgehen können“, erklärt Oskar de Felice, Leiter der Rechtsabteilung und Fluggastrechtsexperte bei Flightright. „Dieses Urteil stellt sicher, dass Passagiere auch weiterhin einen starken rechtlichen Schutz genießen, selbst wenn Fluggesellschaften auf externe Dienstleister zurückgreifen.“ 

Verzögerungen bei der Enteisung des Flugzeugs 

Der Fall betrifft eine Passagierin, die mit der Fluggesellschaft KLM von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf fliegen wollte. Aufgrund von Verzögerungen bei der Enteisung des Flugzeugs in Minneapolis, die durch den Flughafenbetreiber durchgeführt wurde, verpasste die Passagierin ihren Anschlussflug in Amsterdam. Dies führte zu einer Gesamtverspätung von knapp vier Stunden am Endziel Düsseldorf. Flightright forderte für die Passagierin eine Entschädigung von 600 Euro gemäß der Fluggastrechteverordnung, die KLM jedoch mit der Begründung ablehnte, dass die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen sei. 

Flightright erreicht Erfolg im Kampf für Fluggastrechte 

Das Amtsgericht Düsseldorf gab Flightright zunächst Recht und sprach die volle Entschädigung zu. In der Berufung hob das Landgericht Düsseldorf diese Entscheidung jedoch auf und anerkannte die Enteisung als einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Zahlungspflicht befreit. Flightright legte daraufhin Revision beim BGH ein, um zu klären, ob Fluggesellschaften ihre Verantwortung für betriebliche Abläufe durch das Outsourcing an Dritte abgeben können. 

Entscheidung des BGH: Airlines haften trotz ausgelagerter Dienstleistungen 

In seinem Urteil stellte der BGH nun klar, dass die Verantwortung für Verzögerungen, die durch den normalen Flugbetrieb entstehen, bei der Fluggesellschaft bleibt, auch wenn diese Aufgaben an externe Dienstleister ausgelagert wurden. Damit erhält die Passagierin die geforderte Entschädigung und das Urteil sorgt dafür, dass Fluggesellschaften nicht durch das Auslagern von Tätigkeiten ihre Haftung umgehen können. 

Mit diesem Urteil setzt der BGH ein deutliches Zeichen für die Stärkung der Verbraucherrechte in der Luftfahrt und sorgt dafür, dass die hohen Standards des Fluggastschutzes in Europa erhalten bleiben. Flightright wird auch in Zukunft konsequent dafür eintreten, dass Passagiere ihre Rechte durchsetzen können. 

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