Flugprobleme zu Ostern? Mit diesen Tipps kommen Sie zu Ihrem Recht 

  • Flughafen München mit zweithöchster Stornierungsquote in Europa 
  • Lufthansa verbessert sich, aber viele Passagiere weiterhin betroffen 
  • Bei internen Streiks besteht Anspruch auf Entschädigung 

Auch zu Ostern müssen sich Flugreisende auf Turbulenzen einstellen. Zwar ist die Zahl der Flugausfälle im Vergleich zum Vorjahr gesunken, doch die Belastung an großen Flughäfen bleibt hoch. Besonders betroffen: Der Flughafen München mit der europaweit zweithöchsten Stornierungsquote von 2,44 Prozent. Feyza Türkön, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, gibt Flugreisenden einen Überblick über die wichtigsten Fluggastrechte.  

„Trotz Verbesserungen bleibt die Lage fragil. Gerade in den Osterferien mit hohem Passagieraufkommen kann es schnell zu Überlastungen und Engpässen kommen“, sagt Türkön. „Reisende sollten bei Flugproblemen ihre Ansprüche auf Entschädigung prüfen – denn auch wenn sich die Lufthansa stark verbessert hat, waren im ersten Quartal immer noch knapp 1500 ihrer Flüge von Stornierungen betroffen. Und gerade bei Ausfällen durch interne Ursachen, wie Personalengpässen oder organisatorischen Problemen, besteht ein klarer Anspruch auf Entschädigung.“ Besonders brisant: „Das könnten die letzten Osterferien unter der aktuellen Fluggastrechteverordnung sein. Mit der geplanten Revision auf EU-Ebene droht ein massiver Rückschritt für Verbraucherrechte – bis zu 85 % aller Passagiere könnten künftig ihr Recht auf Entschädigung verlieren“, warnt Türkön.  

Diese Rechte haben Flugreisende bei Problemen 

Wir raten Passagieren, bereits von zu Hause aus zu prüfen, ob der Abflug verspätet ist oder gestrichen wurde. Den Status ihres Fluges können Flugreisende am besten auf den Websites der Flughäfen oder auch der Airlines nachvollziehen. Viele Fluggesellschaften bieten mittlerweile eigene Apps an, über die sie regelmäßig Updates zu den gebuchten Flügen geben und die Passagiere über mögliche Verspätungen oder Streichungen informieren. Zudem sollten Reisende besonders in der Hauptreisezeit mehr Zeit für Sicherheitskontrollen und Gepäckabfertigungen einplanen. Wichtig ist außerdem, regelmäßig vor Abflug die E-Mails zu überprüfen, um zu kontrollieren, ob die Fluggesellschaft oder das Portal, über welches gebucht wurde, den Flugreisenden Updates zugesandt hat. Regelmäßig erleben wir das Phänomen, dass die Fluggesellschaften Passagieren bereits weit im Voraus Informationen zu neuen Flugzeiten zugesandt haben, die dann im Spam-Ordner gelandet sind und nie geöffnet wurden. Wir empfehlen weiter, Flüge mit Abflug am Vormittag zu buchen, da der Rückstau ausgefallener Flüge zu dieser Tageszeit geringer ist. Nachfolgend sind die geltenden Rechte von Flugreisenden bei Annullierung oder Verspätung in der EU-Fluggastrechte-Verordnung aufgeführt:  

  1. Flugannullierung: 

„Passagiere haben bei einem Flugausfall grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Tickets. Bucht sich der Passagier ein neues Ticket, weil die Airline keinen Ersatzflug anbietet, ist es möglich, sich das teurere Ticket erstatten zu lassen. Wird ein Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert, kann Passagieren gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro pro Person zustehen“, so Türkön weiter. Flugreisende haben in Deutschland drei Jahre Zeit, um eine Entschädigung für ihre Flugprobleme zu fordern. Ist der Flugausfall durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden, z.B. durch Unwetter oder Vogelschlag und hat die Airline im Zweifel gerichtlich bewiesen, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, gibt es keine Entschädigung. Flugreisende haben dann weiterhin Anspruch auf eine Rückzahlung des Ticketpreises. 

Aber: Streikt das Airline-Personal (Piloten, Flugbegleiter, Bodenpersonal), liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. 

  1. Flugverspätung: 

 „Passagiere haben ab zwei Stunden Wartezeit Anspruch auf Versorgung mit Getränken und Snacks durch die Airline. Falls Passagiere mehr als drei Stunden später am Zielflughafen ankommen, kann ihnen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung je nach Länge der Flugstrecke eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zustehen“, erklärt Türkön. Auch bei verpassten Anschlussflügen besteht der Anspruch auf Entschädigung. Beide Flüge müssen jedoch Teil einer einheitlichen Buchung gewesen sein. Der Anlass der Reise spielt für die Entschädigung keine Rolle. Auch wie viel Geld Flugreisende für das Flugticket bezahlt haben, ist nicht relevant, selbst wenn das Ticket nur einen Euro gekostet hat. Individualreisende und Pauschalreisende haben bei einer Flugverspätung gleichermaßen Anspruch auf eine Entschädigung wie Geschäftsreisende.  

Wichtig: Auch Babys und Kinder haben bei einer Flugverspätung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die einzige Bedingung ist, dass für das Kind ein Ticket gekauft wurde und es nicht kostenlos mitgeflogen ist. 

  1. Streik: 

Im Flugbetrieb verursachen Streiks regelmäßig Störungen, die für Flugreisende sehr unangenehm sein können. Falls ein Streik zur kurzfristigen Annullierung des Fluges oder einer großen Verspätung führt, sind Airlines verpflichtet, Flugreisenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Ersatztransport zu organisieren. Müssen Flugreisende am Flughafen längere Zeit warten, haben sie zudem Anspruch auf Versorgung in Form von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten und sogar Hotelübernachtungen. Sollte sich der Flug um mehr als fünf Stunden verspäten oder komplett ausfallen, können Flugreisende wählen, ob sie den vollen Ticketpreis zurückverlangen oder eine kostenlose alternative Beförderung von der Fluggesellschaft erhalten wollen.  

Streikt das Personal der Fluggesellschaft, kann ein Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro vorliegen. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 17.04.2018 zum Az. C-175/17 unter anderem, dass ein plötzlicher Streik der Mitarbeiter der Airline kein außergewöhnlicher Umstand ist und die Airline somit bis zu 600 Euro Entschädigung zahlen muss. Aber auch, wenn die Flughafenmitarbeiter oder die Fluglotsen streiken, sind Airlines nicht automatisch von der Entschädigungszahlung befreit. Laut Türkön können Passagiere auch dann einen Anspruch haben, wenn die Fluggesellschaften nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen des Streiks so gering wie möglich zu halten. 

  1. Pauschalreise abgesagt: 

Die Rechte von Urlaubern sind in der EU-Pauschalreise-Richtlinie geregelt und diese Richtlinie hält fest: Kann eine Reise nicht wie geplant durchgeführt werden, können Veranstalter sie absagen. Reisende müssen dann das Geld für Hotel und Flug in voller Höhe zurückbekommen. Sie müssen auch keine Gutscheine für ihren ausgefallenen Pauschalurlaub akzeptieren und können auf eine Rückzahlung des Reisepreises bestehen. Dabei muss sich bei Problemen direkt an den Reiseveranstalter gewandt werden. Nur wenn die Reise ausschließlich aufgrund der Flugannullierung oder -verspätung beeinträchtigt wurde, können sich Reisende mit der Entschädigungsforderung direkt an die Airline wenden. 

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