- EuGH hat entschieden: Egal ob ein Passagier bei der Airline direkt oder über einen Reisevermittler gebucht hat – die Airline muss beweisen, dass sie den Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet hat, sonst hat die Airline ihm einen Ausgleich zu leisten.
- Flightright begrüßt es, dass nun kein Unterschied mehr zwischen Fluggästen, die über einen Reisevermittler oder direkt bei der Airline gebucht haben besteht
- Haben Fluggäste über einen Reisevermittler gebucht, erhalten sie von Fluggesellschaften ihre Entschädigung für verschobene Flüge zurück.
Potsdam, 11. Mai 2017 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein weiteres Urteil zur Fluggastrechte-Verordnung gesprochen:
Die Luxemburger Richter haben entschieden, dass die Nachricht über eine Umbuchung nur zeitgerecht erfolgt ist, wenn diese rechtzeitig beim Fluggast selbst angekommen ist. Wenn eine Fluggesellschaft nur den Reisevermittler informiert hat, reicht dies nicht aus. Das Risiko des “Nichtinformierens” des Fluggastes bleibt trotzdem bei der Airline. Bei Verspätungen gemäß der Verordnung müssen Passagiere entschädigt werden. Dieses Urteil bedeutet vor der Reisesaison eine Vereinheitlichung aller Buchungswege und stellt die Gleichbehandlung der Fluggäste sicher. Flightright (www.flightright.de) begrüßt das Urteil.
Grund für den Rechtsspruch am EuGH war ein Fall in den Niederlanden
Grund für den Rechtsstreit: Eine 24-stündige Verspätung in den Niederlanden
In den Niederlanden buchte ein Passagier einen Flug über einen Reisevermittler und wurde erst 10 Tage vor seinem Abflug über eine 24-stündige Verspätung seines Fluges informiert. Daraufhin verklagte der Geschädigte die Fluggesellschaft Surinam Airways auf 600 Euro Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Die Airline machte geltend, sie habe den Reisevermittler die Verzögerung branchenüblich und rechtzeitig mitgeteilt. Vielmehr habe der Anbieter die Nachricht deutlich verzögert weitergeleitet. Das Reiseportal hielt dagegen: Surinam Airways hätte den Kunden direkt kontaktiert können, um diese Situation zu vermeiden. In dem Verfahren ging es folglich um die grundsätzliche Frage, wann die Unterrichtungspflicht über Änderung der Flugzeiten als erfüllt anzusehen ist, auch wenn der Flug über Drittanbieter gebucht wurde.
Flugpassagiere in der EU profitieren von dem Urteil
Flightright begrüßt das Urteil und sieht es als Zeichen für mehr Gerechtigkeit für alle Verbraucher. Dr. Philipp Kadelbach, Mitgründer und Geschäftsführer von Flightright, bestätigt:
„Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bindet die Gerichte in allen Mitgliedstaaten in ähnlichen Fällen – es herrscht insofern europaweit eine klare Linie. Jetzt bekommen Passagiere ihre rechtmäßige Entschädigung, egal ob sie über die Airline direkt, ein Reisebüro oder ein Flugportal im Internet gebucht haben. Die Fluggesellschaft ist nun in der Pflicht rechtzeitig zu informieren oder zu entschädigen.“
Zuvor war die Rechtsprechung Auslegungssache: Einerseits mussten Airlines häufig am Ende nicht zahlen, wenn sie den Reisevermittler rechtzeitig informiert haben. Andererseits sahen Richter das Risiko des „Nichtinformierens“ und somit auch die Haftung bei der Airline, wenn diese nur den Reisevermittler rechtzeitig über die Verspätung informierte und nicht direkt mit dem Kunden kommunizierte. Die Richter stellten im Urteil klar, dass es nicht um das Risiko des Nichtinformierens geht, sondern nur um die Frage, wer direkt zahlen muss: Die Airline zahlt. Sie kann sich aber das Geld vom Reiseveranstalter zurückholen. Dr. Kadelbach fügt dem hinzu:
„Das Urteil ist vor allem in Hinblick auf die kommende Reisesaison für alle Fluggäste ein klares Zeichen, dass sie auf ihr Recht auf Entschädigungen bestehen müssen und sich nicht mit Ausreden abspeisen lassen. Die Entschuldigung der Airline, sie habe rechtzeitig den Reisevermittler und somit den Kunden informiert, wurde nun ein für alle Mal entkräftet. Wir begrüßen das Urteil der Richter und werden für unsere Kunden auch weiterhin kämpfen, damit diese ihre rechtmäßige Entschädigung bekommen.“