flightright informiert Flugreisende: Bis zum 31. Dezember Entschädigungsansprüche aus 2008 geltend machen
- Rechtsansprüche für verspätete Flüge aus 2008 verfallen bis zum Jahresende
- flightright unterstützt Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte
Berlin 20. Dezember 2011 – Bis zum 31. Dezember haben Flugreisende noch die Möglichkeit ihre Rechtsansprüche aus dem Jahr 2008 gegenüber Fluggesellschaften geltend zu machen. – Das gilt für Flugausfälle ebenso wie für erhebliche Verspätungen. Denn der Europäische Gerichtshof (Urteil C!402/07) hat in einem Urteil vom 19. November 2009 festgelegt dass Flugverspätungen wie Flugausfälle zu behandeln sind und dass Betroffenen Schadensersatz durch die Fluggesellschaft zusteht. Das gilt für alle Flüge bei denen sich der Abflug um mehr als drei Stunden verspätet. Das Urteil ist nach Einschätzung von flightright (www.flightright.de) dem Verbraucherportal für Fluggastrechte rückwirkend rechtswirksam und sollte daher auch für alle Fälle aus dem Jahr 2008 gelten.
„Viele Flugreisende wissen nicht dass sie überhaupt ein Anrecht auf Schadenersatz haben geschweige denn dass der Anspruch bis zu drei Jahre nach dem verspäteten Abflug besteht“ erklärt Philipp Kadelbach Rechtsexperte bei flightright. „Laut EU\Recht haben Passagiere ein Anrecht auf Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Person wenn ihr Flug gestrichen wird übermäßig verspätet oder überbucht ist. Reisende sollten daher noch bis zum Jahreswechsel ihre Ansprüche aus dem Jahr 2008 gegenüber Fluggesellschaften geltend machen bevor diese verjähren.“
Fluggesellschaften weigern sich jedoch oftmals Schadensersatz zu leisten; langwierige und komplizierte Gerichtsverfahren sind der Regelfall. „Airlines liefern sich mittels standardisierter Formschreiben immer wieder Papierkriege mit den Reisenden“ kritisiert Kadelbach. „Sie hoffen dass die Fluggäste durch diese Zermürbungstaktik irgendwann aufgeben ihre Rechte einzufordern.“ Unterstützung bei der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Airlines bietet das Verbraucherportal flightright. Dem Nutzer entstehen dabei weder Anwaltskosten noch muss eine Bearbeitungsgebühr gezahlt werden nur im Erfolgsfall erhält flightright eine prozentuale Beteiligung in Höhe von 25 Prozent an der Entschädigungssumme.
Übrigens: „Die Airline muss auch zahlen wenn der Flieger nicht abhebt weil alle Toiletten verstopft sind. Selbst wenn das Problem auf den unsachgemäßen Gebrauch durch die vorherigen Fluggäste zurückzuführen ist“ beruft sich Kadelbach auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Urteil 3C 1047/11).