Flightright, Deutschlands führendes Fluggastrechteportal, verkündet heute einen wegweisenden Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-405/23, in dem es um die Zurechnung von an den Flughafen ausgelagerten Tätigkeiten der Airline geht. Das EuGH-Urteil stellt einen entscheidenden Meilenstein zur Stärkung der EU-weiten Fluggastrechte dar und kann als richtungsweisendes Urteil zugunsten der Rechte von Flugreisenden angesehen werden. Airlines können sich nicht mehr hinter Problemen bei der Bodenabfertigung verstecken, sondern müssen selbst vorbeugende Maßnahmen ergreifen, damit Passagiere keinen Nachteil erleiden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte Flightright im Auftrag von zwei Flugreisenden gegen die Fluggesellschaft Touristic Aviation Services geklagt, deren Flug von Köln/Bonn nach Kos am 4. Juli 2021 aufgrund von Problemen bei der Gepäckabfertigung eine anspruchsbegründende Verspätung von 3 Stunden und 32 Minuten aufwies. Die Fluggesellschaft verweigerte eine Entschädigungszahlung mit der Argumentation, dass ein Personalmangel beim Flughafenbetreiber wegen Covid-19- bedingten Personalabbau vorlag, was außerhalb des Einflusses der Airline liege und damit ein außergewöhnlicher Umstand darstelle.
Nachdem Flightright in erster Instanz gewann, legte die Fluggesellschaft Berufung ein. Das Berufungsgericht legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, ob Fluggesellschaften sich von ihrer Haftung befreien können, wenn sie originär eigene Tätigkeiten an externe dritte Dienstleister auslagern.
Der EuGH entschied nun, dass ein Mangel an Personal bei der Gepäckverladung nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn es sich hierbei um allgemeine Mängel handelt, auf die die Fluggesellschaft einen Einfluss haben kann. Gerade bei Bodenabfertigern kann es auf die vertragliche Ausgestaltung zwischen Fluggesellschaften und externen Dienstleistern ankommen und eine Einflussnahme der Airline auf diese bestehen. Der EuGH erschuf eine neue Hürde zur Entlastung der Fluggesellschaften vom Entschädigungsanspruch. Wenn die Airline in der Lage gewesen wäre, die Verspätung durch die Probleme bei der Gepäckverladung zu verhindern, hätte sie hierfür vorbeugende Maßnahmen treffen müssen.
Claudia Brosche, Syndikusrechtsanwältin und Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, kommentiert das Urteil folgendermaßen: „Die heutige Entscheidung des EuGH ist ein Meilenstein für die Stärkung der EU-weiten Fluggastrechte. Wir haben hart für dieses Urteil gekämpft, das die Rechte von Fluggästen stärkt und ein hohes Schutzniveau im Luftverkehr sicherstellt. Es stellt zurecht klar, dass gewisse Aufgaben von Bodendienstleistern, wie das Verladen des Gepäcks, Kernaufgaben der Airline sind und ein Mangel hieran nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Damit kann sich die Airline einer Verantwortung durch Outsourcen der Aufgabe nicht automatisch entziehen, sondern muss bereits dann vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Verspätungen oder Annullierungen treffen, wenn sie von den Problemen wussten oder hätten wissen müssen. In der Sache wird das Landgericht Köln weitere Tatsachen feststellen müssen, um abschließend entscheiden zu können, ob Touristic Aviation Services einen Einfluss auf die Gepäckabfertigung hätte haben können und die vorbeugenden Maßnahmen ergriffen hat.“
Die Entscheidung des EuGH hat damit nicht nur eine rechtliche Klarstellung gebracht, sondern auch den Weg für eine gerechtere und verbraucherfreundlichere Luftfahrtbranche geebnet.