Flightright erwirkt weiteres Meilenstein-Urteil gegen easyJet:  Ersatzflüge nur von der eigenen Fluggesellschaft anzubieten, ist unzureichend 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Verfahren Az. X ZR 109/23 eine richtungsweisende Entscheidung im Sinne der Flugpassagiere getroffen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob nach einem annullierten Flug die jeweilige Fluggesellschaft Flüge anderer Airlines als Ersatzflüge heranziehen muss oder ob eine Auswahl eigener Flüge genügt. Zudem hat der BGH der gängigen Praxis der Fluggesellschaft EasyJet eine Absage erteilt, in der sich Fluggäste regelmäßig selbst ihren Ersatzflug suchen müssen. Die Zusendung eines Links zur Auswahl eines Ersatzfluges mit der eigenen Airline, so wie easyJet es aktuell praktiziert, stellt demnach kein Angebot einer Ersatzbeförderung dar.  

Wetterbedingte Verspätungen führen zu Verzögerungen im Flugplan der Airline-Flotten von easyJet  

 
Im verhandelten Fall hatte Flightright für einen Passagier eines annullierten easyJet Fluges von Berlin nach Düsseldorf 250,00 EUR Entschädigung eingeklagt. Der Flug war am Abend gegen 19 Uhr geplant, wurde aber wegen Gewitters mit einer Verspätung angekündigt. Nachdem sich das Gewitter gelegt hatte und auch andere easyJet Flüge bereits wieder geflogen waren, annullierte die Fluggesellschaft den Flug letztlich kurz vor Eintritt des Nachtflugverbots. Dabei war die Entscheidung, den Flug zu annullieren, eine primär unternehmerische Entscheidung, da easyJet das „Stranden“ des Flugzeugs auf dem Flughafen in Düsseldorf vermeiden wollte. Bei easyJet ist es gängige Praxis, dass die Passagiere nach Annullierung einen Link übersandt bekommen, bei dem sie sich einen Ersatzflug selbst suchen müssen, wobei ihnen nur Ersatzflüge von easyJet selbst zur Verfügung gestellt werden.    

Das Amtsgericht folgte der Argumentation von Flightright und stellte fest, dass die Stornierungen eine rein unternehmerische Entscheidung und keinen außergewöhnlichen Umstand darstellten, da die betroffenen Flüge ohne Weiteres hätten durchgeführt werden können. Darüber hinaus stellte das Amtsgericht fest, dass EasyJet nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Passagier schnellstmöglich zu seinem Zielort zu befördern. 

Im darauffolgenden Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin erhielt hingegen die Airline Recht: Nach Ansicht des Landgerichts sei es für sie unzumutbar gewesen, Verspätungen am nächsten Tag in Kauf zu nehmen, was die Stornierung aus operativen Gründen rechtfertige.  Das Landgericht sah es als ausreichend an, dass easyJet einen Link mit Ersatzflügen lediglich aus den eigenen Flügen am Folgetag zur Verfügung stellt.  

BGH stellt klar:  Es ist nicht ausreichend, wenn Luftfahrtunternehmen eine Ersatzbeförderung nur mit eigenen Flügen anbieten 

Es ist die Aufgabe der Airline, nach der Annullierung eines Fluges eine kostenlose und schnellstmögliche Ersatzbeförderung zu organisieren, die auch Flüge anderer Fluggesellschaften berücksichtigt. Der von easyJet gängigen Praxis, den Fluggästen lediglich einen Link zu schicken und sich nicht weiter um die Ersatzbeförderung zu kümmern, hat der BGH eine klare Absage erteilt. Luftfahrtunternehmen haben darüber hinaus darzulegen, welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast ersatzweise zu befördern.  

Feyza Türkön, Rechtsanwältin und Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, begrüßt das jüngste BGH-Urteil: „Das BGH-Urteil markiert einen entscheidenden Wendepunkt: Airlines können sich nicht länger mit der Zusendung eines einfachen Links aus der Verantwortung ziehen. Nach Flugannullierungen müssen sie schnell und kostenfrei Ersatzflüge anbieten – und das auch mit anderen Fluggesellschaften. Dieses Urteil stärkt die Rechte aller Flugreisenden deutlich und nimmt die Airlines in die Pflicht, ihren Kunden gegenüber endlich verantwortungsvoller zu handeln.“

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