Flightright: Vertragsbeziehungen der Airlines untereinander können nicht Sache des Verbrauchers sein
Europäischer Gerichtshof (EuGH) entscheidet nach Klage von Flightright über Entschädigungsansprüche bei verpassten Anschlussflügen mit unterschiedlichen Airlines
Berlin, 22. März 2018 – Vor dem EuGH verhandelte Flightright gestern die Frage, ob eine große Verspätung, die erst durch das Verpassen des Anschlussfluges hervorgerufen wird, auch dann zu einer Entschädigung führt, wenn mehrere Fluggesellschaften die Reise durchführen.
Der europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich im vorliegenden Fall mit einer um 49 Stunden verspäteten Ankunft zweier Passagiere auf ihrem Weg von Berlin nach San Salvador. Diese erhebliche Verspätung war entstanden, weil die Passagiere auf ihrem Flug von Berlin nach Madrid mit Iberia Express eine Verspätung von 59 Minuten hatten und daraufhin ihren Anschlussflug ins mittelamerikanische San Jose verpassten. Von dort hätten sie zum Endziel der Reise nach San Salvador (El Salvador) befördert werden sollen. Die Beförderung auf den verpassten Teilstrecken hätte von anderen Fluggesellschaften durchgeführt werden sollen, weshalb die Airline eine Verantwortung für die Verspätung am Zielort ablehnt. Die Passagiere hatten die Beförderung von Berlin nach San Salvador allerdings einheitlich über einen Reisevermittler gebucht, der seinerseits die Flüge einheitlich bei Air Berlin gebucht hatte. Nach der drastischen Verspätung hatten die Passagiere ihre Ansprüche an Flightright abgetreten. Das Fluggastrechteportal hatte zur Klärung der Frage den Weg durch die Instanzen bis zum EuGH angetreten (AZ. C-186/17).
Problematik verschiedener Airlines auf den Teilstrecken
Es ist unstrittig, dass Fluggästen Ausgleichszahlungen auch in den Fällen zustehen, in denen die Verspätung auf der ersten Teilstrecke entsteht. Entscheidend ist die Verspätung von mehr als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, die durch den verpassten Anschlussflug entsteht. Dies war durch entsprechende Urteile von EuGH (Folkert, AZ: C-11/11) und BGH (Urteil vom 7. Mai 2013, AZ: X ZR 127/11) bereits entschieden worden. Diese Fälle hatten allerdings zur Grundlage, dass alle Teilstrecken von derselben Airline ausgeführt wurden. Im nun vorliegenden Fall unterschieden sich zwar die befördernden Airlines, die Buchung erfolgte jedoch einheitlich.
Komplizierte Verträge der Airlines untereinander sind nicht Sache des Verbrauchers.
In der einheitlichen Buchung liegt für Blagoy Penchev, Legal Manager bei Flightright, das entscheidende Kriterium: „Für den Verbraucher kann das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nicht von den vertraglichen Regelungen der verschiedenen Fluggesellschaften untereinander abhängen. Komplizierte Vertragsverhältnisse unter den Airlines dem Verbraucher zuzuschieben, ist nichts weiter als ein juristischer Winkelzug und im Interesse eines hohen Verbraucherschutzes nicht tragbar.“ Im internationalen Flugverkehr sind Teilstrecken mit unterschiedlichen ausführenden Airlines gängige Praxis. „Es kann nicht sein, dass ein Verbraucher, der zufälligerweise von der gleichen Airline befördert wird einen Anspruch erhält, ein anderer jedoch nicht. Die Entscheidung von Fluggesellschaften Kooperationen einzugehen, darf nicht auf dem Rücken der Fluggastrechte ausgeführt werden“, kommentierte Blagoy Penchev, der Flightright in der Verhandlung vor dem EuGH vertrat. Die Richter sahen dies in der Verhandlung ähnlich. Penchev zufolge zeigten sie sich verstimmt darüber, dass derartige Konstellationen nicht in der Fluggastrechteverordnung klar definiert sind. “Eben weil die Verordnung lückenhaft ist, ziehen wir vor Gericht und wollen für die Verbraucher solche Fragen geklärt wissen”, so Penchev. Vor dem EuGH hatte Flightright erst kürzlich einen wichtigen Sieg für die Verbraucherrechte errungen und die „internationale Zuständigkeit“ bei mehrteiligen Flügen geklärt.