EU-Fluggastrechteverordnung auch für Umsteigeflüge außerhalb der EU gültig
Berlin, 01. Juni 2018 – Nach der gestrigen Entscheidung des Europäischen Gerichts können Fluggäste auch eine Entschädigung erhalten, wenn nur der Anschlussflug außerhalb der EU eine Verspätung aufweist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Flüge Teil derselben Buchung waren. Hiervon betroffene Fluggäste haben damit gute Chancen ihren Entschädigungsanspruch für genannte Verbindungen erfolgreich durchzusetzen.
Der Europäische Gerichtshof (EUGH) befasste sich im vorliegenden Fall mit der Klage einer Passagierin, die mit der Fluggesellschaft Royal Air Maroc einen Flug von Berlin nach Agadir mit Zwischenlandung in Casablanca, gebucht hatte. Obwohl der aus Deutschland kommende Flug planmäßig in Casablanca landete und sich die Passagierin pünktlich zum Umstieg am Flugsteig einfand, verweigerte ihr die Airline die geplante Weiterbeförderung nach Agadir. Royal Air Maroc begründete dies damit, dass ihr Sitzplatz bereits anderweitig vergeben wurde. Die Passagierin erreichte Agadir schließlich vier Stunden später als ursprünglich geplant mit einem anderen Flug derselben Airline. Aufgrund der verspäteten Ankunft in Agadir forderte die Passagierin von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Diese lehnte die Forderung jedoch mit der Begründung ab, dass die EU-Fluggastrechteverordnung in diesem Fall keine Anwendung fände und ihr deshalb keine Entschädigungszahlung zustünde.
Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt tatsächlich nicht für Flüge, die komplett außerhalb der EU durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund des beschriebenen Falles musste der EuGH folglich entscheiden, ob die Flüge von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir als ein einziger Flug zu werten seien oder ob sie als getrennte Flüge anzusehen sind. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verordnung für mehrere Flüge, die Teil einer einzigen Buchung sind, anwendbar ist, auch wenn diese einen Umstieg in Form einer planmäßigen Zwischenlandung außerhalb der EU beinhalten. Das Gericht entschied somit, dass die Teilflüge durch das Merkmal der zusammenhängenden Buchung im Hinblick auf die Verordnung als ein einziger Flug anzusehen sind: Ab jetzt ist die Anwendbarkeit der Verordnung vom ersten Abflugort bis zum Endziel als eine einzige Strecke zu prüfen, unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke das Problem aufgetreten ist.
Bei Flightright dem marktführenden Portal für Fluggastrechte, ist man über die Entscheidung des Gerichtshof erfreut: “Mit seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof den verbraucherunfreundlichen Ausflüchten der Airlines, die ihre Drehkreuze außerhalb der EU unterhalten, einen Riegel vorgeschoben. Wir raten deshalb allen Fluggästen, die von den Airlines in der Vergangenheit mit der Begründung die Verordnung sei nicht für verpasste Anschlussflüge außerhalb der EU-Grenzen anwendbar, ihre Fälle erneut prüfen zu lassen und ihre Entschädigungsansprüche durchzusetzen. In Deutschland ist dies bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.” so Philipp Kadelbach, Chief Legal Officer bei Flightright.