Berlin, 25. Juli 2024 – Bei den Protesten der Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ an den Flughäfen Köln/Bonn und Frankfurt handelt es sich mit Sicherheit um einen außergewöhnlichen Umstand, da die Fluggesellschaften nicht selbst für mögliche Flugausfälle verantwortlich sind. Dennoch haben Passagiere, deren Flüge von Airlines storniert wurden, ein Anrecht auf Rückerstattung des Ticketpreises oder auf alternative Beförderung zu ihrem Ziel. Die Rechte der Fluggäste gemäß der Fluggastrechteverordnung bleiben bestehen, auch wenn die Aktivisten protestieren.
„Bei den Protesten der Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ an den Flughäfen handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen außergewöhnlichen Umstand, da die Fluggesellschaften daraus entstehende Flugausfälle nicht selbst verschuldet haben“, so Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright.
Streicht die Fluggesellschaft den eigenen Flug, sichern die europaweit geltenden Fluggastrechte sie dennoch ab. Bei annullierten Flügen haben Flugreisende die Wahl, ob sie ihre Tickets zurückerstattet bekommen oder ihr Ziel noch erreichen wollen. Diese Wahl müssen Passagiere gegenüber den Airlines kundtun. Wählen die Passagiere Ticketrückerstattung, ist die Airline verpflichtet, ihnen den Preis der Flüge innerhalb von sieben Tagen zurückzuerstatten. Wählen Flugreisende die Ersatzbeförderung, ist die Airline verpflichtet, sie so schnell wie möglich an ihr Reiseziel zu befördern. Dabei können Fluggesellschaften nicht nur auf eigene, sondern auch auf Flüge anderer Airlines mit direkter oder indirekter Verbindungen umbuchen. Auch alternative Beförderungsmittel wie Bus, Bahn oder Taxi kann die Airline berücksichtigen, wenn diese Passagiere schneller an ihr Ziel bringen.
Daneben besteht bei kurzfristiger Annullierung ein Anspruch auf Entschädigung von 250 bis 600 Euro, abhängig von der Entfernung der Flugstrecke. Auch wenn der eigene Flug mit mehr als drei Stunden zu spät am geplanten Ziel ankommt, können Passagiere bis zu 600 Euro an Entschädigung von der Airline verlangen. Von diesem Anspruch auf Entschädigung kann sich die Airline aber befreien, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und sie sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Nach dem EuGH-Urteil vom 11. Juni 2020 (Az. C-74/19) müssen Fluggesellschaften bei dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes beweisen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen berücksichtigt zu haben, um eine frühestmögliche anderweitige Beförderung für betroffene Fluggäste sicherzustellen.
„Die Fluggesellschaft muss darlegen, dass es nicht möglich war, den einzelnen Flugreisenden auf eine schnellere Verbindung umzubuchen. Dabei müssen Fluggesellschaften nachweisen, dass sie eine Umbuchung auf ihre eigenen, aber auch auf Flüge anderer Airlines mit direkter oder indirekter Verbindungen geprüft haben“, sagt Claudia Brosche, Flugastrechtsexpertin bei Flightright weiter.
„Neben dem Anspruch auf wahlweise Ticketrückerstattung oder Ersatzbeförderung gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft besteht voraussichtlich kein Anspruch gegen den Flughafen. Denn der Flughafen dürfte nur in äußerster Missachtung der Sicherheitsvorschriften haften, was regelmäßig nicht zu erwarten ist“, so Brosche abschließend.