In einem bedeutenden Urteil hat der Bundesgerichtshof heute die Rechte von Flugreisenden gestärkt und die Position von Flightright, dem führenden Unternehmen für Fluggastrechte, bestätigt. Im Fall X ZR 62/23 entschied das Gericht, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung in der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach deutschem Recht verjähren.
Claudia Brosche, Syndikusanwältin und Fluggastechtsexpertin bei Flightright, begrüßt das Urteil und bezeichnet es als großen Erfolg für die Rechte der Flugreisenden. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt sicher, dass alle Passagiere, die unter die Fluggastrechteverordnung fallen, gleichbehandelt werden und ihre Ansprüche nicht durch abweichende Regelungen geschmälert werden.“
Der Fall betrifft zwei Passagiere, die im Rahmen einer Pauschalreise einen Flug mit Air Cairo Ltd. von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh gebucht hatten. Aufgrund einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten hatten die Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Fluggesellschaft lehnte die Zahlung jedoch ab und berief sich auf die Verjährung gemäß den Regeln des Reisevertragsrechts. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Düsseldorf zugunsten der Passagiere entschieden hatten, wurde die Entscheidung nun vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB auch für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gilt, unabhängig davon, ob der Flug Teil einer Pauschalreise war. Das Urteil betont die Notwendigkeit einer einheitlichen Behandlung aller Fluggäste und stellt klar, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung nicht durch spezifische Regelungen des Pauschalreiserechts verkürzt werden kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Gleichbehandlung von Passagieren, unabhängig davon, ob sie einen isolierten Beförderungsvertrag oder eine Pauschalreise gebucht haben.