Endlich Urlaub. Doch mit der Freude auf ein paar entspannte Tage kann schnell Schluss sein. Denn wer kurz vor dem Abflug einen Corona-Schnelltest macht, riskiert, trotz fehlender Infektion, nicht befördert zu werden. Flightright, das marktführende Verbraucherportal für die Durchsetzung von Fluggastrechten, empfiehlt Reisenden ohne Impfnachweis daher vorab einen PCR-Test zu machen.
Oskar de Felice, Rechtsexperte bei Flightright, rät Urlaubsreisenden lieber zum PCR-Test.
Wer jetzt verreist, sollte sich genau über die länderspezifischen Einreisebestimmungen informieren sowie über die Voraussetzungen, um wieder nach Deutschland einreisen zu können. Viele Länder akzeptieren zwar für eine ungehinderte Einreise Schutzimpfungen gegen das Coronavirus sowie einen Genesenennachweis, der mindestens 28 Tage bis maximal sechs Monate zurückliegt. Doch wer diese Nachweise nicht vorlegen kann, braucht nach wie vor einen negativen Corona-Test.
Die, die am Flughafen einen Schnelltest machen, „gehen ein großes Risiko ein“, betont Oskar de Felice von Flightright. Denn die sogenannten Antigen-Schnelltests liefern unter Umständen ein falsch-positives Ergebnis. Wie groß das Problem ist, zeigt eine Analyse in Hamburg. Hier wurden laut NDR im Frühjahr 2021 2.035 positive Schnelltests mit einem PCR-Test abgesichert. In lediglich 68,5 Prozent der Fälle konnte das positive Ergebnis bestätigt werden. Oder anders gesagt, fast ein Drittel der mit einem Schnelltest positiv Getesteten war nicht infiziert.
De Felice empfiehlt deshalb Reisenden einen PCR-Test zu machen. Gültig sind diese je nach Einreiseland zwischen 48 und 72 Stunden. Wobei Reisende dabei unbedingt auch mögliche Flugverspätungen einkalkulieren sollten, so der Rechtsexperte.
Zwar tragen Reisende die Kosten eines PCR-Tests in Höhe von ca. 50 Euro selbst. Aber damit „schonen sie ihre Nerven und bleiben nicht auf den Reisekosten sitzen“, so de Felice. Denn selbst wenn ein anschließender PCR-Test zeigt, dass der Schnelltest falsch-positiv war, eine Entschädigung oder eine Ticketerstattung kann von der Airline nicht eingefordert werden. Lediglich die Gebühren und die Steuern werden von diesen auf Antrag erstattet. „Umfassender sind Reisende lediglich mit einer Reiserücktrittsversicherung abgesichert. Doch nur dann, wenn diese einen Corona-Passus enthält, der auch wirklich für die eigene Situation greift.“ Das sollte man laut de Felice unbedingt überprüfen, um zumindest gewappnet zu sein, wenn eine Corona-Infektion tatsächlich vorliegt.