Die irische Fluggesellschaft Ryanair darf Passagier:innen nicht einschränken, wenn diese auf ein Fluggastrechtsportal wie Flightright zurückgreifen, um ihre Fluggastrechte durchzusetzen. Das Landgericht Frankfurt am Main stufte die AGB der irischen Fluggesellschaft als „irreführend, intransparent und damit rechtsmissbräuchlich“ ein, nachdem die Wettbewerbszentrale auf Flightrights Beschwerde hin geklagt hatte.
Missbräuchliche Vertragsgestaltung auf Kosten der Kund:innen
In dem Prozess ging es darum, dass Ryanair versuchte, die Forderungsabtretung an Legal- Tech-Portale wie Flightright durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Passagier:innen zu verbieten. Diese Forderungsabtretung vereinfacht die Durchsetzung der Rechte von Passagier:innen gegenüber den Airlines. Zudem hatte Ryanair in den Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass sich Passagier:innen erst an die Airline selbst wenden und ihr 28 Tage Zeit geben mussten, bevor die Flugreisenden Dritte mit der Durchsetzung der Entschädigung beauftragen konnten. Flightright ging als Beschwerdeführerin auf die Wettbewerbszentrale mit einer Reihe von Ryanairs AGB zu, die sie als unzulässig einstuften. Auch die Wettbewerbszentrale stufte die AGB nach eigener Prüfung als unzulässig ein und erhob Klage. Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, meint dazu: „Ryanair hat hier versucht, durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich auf Kosten der Verbraucher:innen eigene Interessen durchzusetzen, um somit am Ende möglichst wenig Entschädigung zahlen zu müssen. Durch bestimmte Klauseln werden Verbraucher:innen dabei eingeschränkt, Ausgleichsansprüche gegenüber der Airline geltend zu machen. Wir freuen uns, dass wir zusammen mit der Wettbewerbszentrale dieses Urteil erwirken konnten, da es die Rechte von Verbraucher:innen stärkt und ihnen den Zugang zu ihrem Recht vereinfacht.“
Urteil ein gutes Signal für Flugreisende
Die Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ryanair verstoßen gegen die europäische Fluggastrechteverordnung und sind wettbewerbswidrig, entschied das Gericht. Die Klauseln, die Ryanair gegenüber seinen Kund:innen verwendet, hat das Gericht als „irreführend, intransparent und damit rechtsmissbräuchlich“ eingeschätzt. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2021 zum Az. 2-03 O 527/19 ist rechtskräftig und sämtliche angegriffenen AGB werden als unzulässig angesehen. „Uns ist es wichtig, grundlegende Entscheidungen der Gerichte herbeizuführen und somit über den Einzelfall hinaus die Rechte von Fluggästen zu festigen und auszuweiten, bei denen sich Airlines wie Ryanair oft noch herausreden. Ryanair ging in diesem, für sie aussichtslosen, Fall noch in die Berufung, um das Verfahren in die Länge zu ziehen und die verbraucherfeindlichen AGB weiterhin nutzen zu können. Einen Tag vor Verkündung des Urteils nahm Ryanair für sämtliche angegriffenen AGB die Berufung zurück, um sich vor einer juristischen Blamage zu bewahren. Für Flugreisende und ihre Rechte ist das ein gutes Signal“, so Brosche abschließend.
Rechte bei aufkommenden Flugproblemen:
Nach EU-Recht stehen Passagier:innen Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zu, wenn sie mehr als drei Stunden später an ihr Ziel kommen oder ihr Flug weniger als 14 Tage vor Abflug gestrichen wurde. Diese Ansprüche können unabhängig vom Ticketpreis rückwirkend drei Jahre geltend gemacht werden. Das gilt also auch für 1-Euro-Flüge. Durch die Geltendmachung der Ansprüche entstehen keinerlei Nachteile. Flightright setzt diese Ansprüche für betroffene Flugreisende kompetent und erfolgreich bei den Airlines durch – alleine haben Verbraucher:innen dabei oftmals sehr geringe Chancen.