Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass Flugreisende, die mehrere Teilflüge in einer Buchung kombiniert haben, bei großer Verspätung auch einen Anspruch auf eine Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung haben (Az. X ZR 15/20). Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (Az. C-436/21) Flightright recht gegeben hatte, hat nun auch der BGH zugunsten der Flugreisenden entschieden. „Das Urteil ist besonders für die vielen Flugreisenden, die von Verspätungen und Ausfällen bei Teilflügen mehrerer Fluggesellschaften betroffen sind, ein Erfolg und stärkt deren Rechte nachhaltig“, so Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright.
Der Bundesgerichtshof hat klare Regelungen für kombinierte Flüge in einer einheitlichen Buchung geschaffen und somit die Rechte von betroffenen Passagier:innen gestärkt. Wenn Flugreisenden eine einzige Buchungsbestätigung mit einem Gesamtpreis und einheitlicher Buchungsnummer ausgestellt wird, dürfen Flugreisende davon ausgehen, dass sie einen Entschädigungsanspruch gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft haben. Dies gibt Reisenden die Sicherheit, dass sie auch bei kombinierten Flügen verschiedener Fluggesellschaften Entschädigungen für lange Wartezeiten am Flughafen erhalten können. „Die Fluggesellschaften können sich jetzt nicht mehr herausreden, sondern sind zur Zahlung verpflichtet, auch wenn ein Reisebüro eine bestätigte Gesamtbuchung für mehrere Teilflüge erstellt“, sagt Brosche weiter.
Wichtig für Verbraucher:innen: Die Entschädigungsansprüche bei solchen, unter einer Buchung kombinierten, Flügen können auch drei Jahre rückwirkend zum Jahresende geltend gemacht werden.
Der auslösende Fall
In diesem konkreten Fall buchte eine Flugreisende ihre Reise über ein Reisebüro – sie wollte von Stuttgart nach Kansas City fliegen. Das Reisebüro buchte der Frau mehrere Teilflüge und stellte eine einheitliche Buchungsnummer für die gesamte Strecke aus. Sie flog von Stuttgart nach Zürich mit Swiss International Air Lines, von dort weiter nach Philadelphia und erreichte die Flugreisende schlussendlich Kansas City. Die beiden letzten Teilflüge führte American Airlines durch. Da der Flug von Philadelphia nach Kansas verspätet startete, erreichte die Passagierin ihr Ziel mit einer Verspätung von 4 Stunden und 22 Minuten. Aufgrund der Entfernung verlangte die Frau 600 Euro Entschädigung von American Airlines, die die Zahlung jedoch verweigerten. Daraufhin beauftragte die Frau Flightright mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz wiesen den Anspruch der Frau auf Entschädigung ab, weshalb Flightright in die Revision ging. Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob eine einheitliche Buchung vorliege, wenn das Reisebüro mehrere Anschlussflüge unterschiedlicher Airlines unter einem einheitlichen Preis und einer Nummer zusammenfügt. Der EuGH bejahte die Frage und auch der BGH entschied nun zugunsten der Flugreisenden. „Das Urteil zeigt einmal mehr die höchste rechtliche Kompetenz im Bereich Fluggastrechte von Flightright. Uns ist es wichtig, grundlegende Entscheidungen der Gerichte herbeizuführen und somit über den Einzelfall hinaus die Rechte von Flugreisenden zu festigen und auszuweiten, da wo sich Airlines oft noch herausreden“, so Brosche abschließend.
Rechte bei aufkommenden Flugproblemen:
Nach EU-Recht stehen Passagier:innen Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zu, wenn sie mehr als drei Stunden später an ihr Ziel kommen oder ihr Flug weniger als 14 Tage vor Abflug gestrichen wurde. Diese Ansprüche können unabhängig vom Ticketpreis rückwirkend drei Jahre geltend gemacht werden. Das gilt also auch für 1-Euro-Flüge. Durch die Geltendmachung der Ansprüche entstehen keinerlei Nachteile. Flightright setzt diese Ansprüche für betroffene Flugreisende kompetent und erfolgreich bei den Airlines durch – alleine haben Verbraucher:innen dabei oftmals sehr geringe Chancen.