EuGH-Entscheidung: Keine Entschädigung bei Vogelschlag
- Der Europäische Gerichtshof entschied in einem Vorlageverfahren zum Thema Vogelschlag gegen die weitere Stärkung der Fluggastrechte
- Zusammenstöße mit Vögeln sind im Flugverkehr weiterhin als „außergewöhnlicher Umstand“ zu bewerten und nicht “Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft”
- Flightright bedauert das Urteil, geht aber nicht von einer generellen Abkehr der Stärkung von Verbraucherrechten durch den EuGH aus
Potsdam, 04. Mai 2017 – Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem aktuellen Vorlageverfahren die Verbraucherrechte nicht weiter gestärkt. Die Luxemburger Richter sehen eine Flugverspätung bzw. einen Flugausfall aufgrund von Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand an, auf den die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben. Das marktführende Portal für Fluggastrechte Flightright empfiehlt Verbrauchern dennoch, ihre Einzelfälle mit dem kostenlosen Entschädigungsrechner prüfen zu lassen.
EuGH klärt die Fronten im Sinne der Fluggesellschaften
Ausgangsfall für die Entscheidung ist ein Rechtsstreit in Tschechien. Dabei hatte ein Ehepaar eine um knapp fünfeinhalb Stunden verspätete Ankunft. Aufgrund eines vorhergehenden Vogelschlags verzögerte sich ihre Reise. Nachdem das Verfahren bis zum tschechischen Verfassungsgerichtshof gelangt war, wurde die Frage dem EuGH zur Auslegung vorgelegt. Leitfrage hier war: Ist Vogelschlag außergewöhnlich oder muss man mit ihm im täglichen Flugverkehr rechnen? Der Generalanwalt des EuGH, Yves Bot, argumentierte in seinem Schlussantrag für die Verbraucher: Die Kollision eines Vogelschwarms mit einem Flugzeug, die zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit führt, ist ein häufig auftretendes, bekanntes Vorkommnis und kein „außergewöhnlicher Umstand“ und befreit somit die Fluggesellschaft nicht von Entschädigungszahlungen.
Diesem Antrag wurde nicht gefolgt. Die Richter entschieden, dass Fluggesellschaften keinerlei Einfluss auf Kollisionen eines Flugzeuges mit einem Vogel haben. Allerdings betonten die Richter, dass Unternehmen alles wirtschaftlich Vertretbare tun müssen, um die Annullierung des Fluges oder dessen Verspätung um drei Stunden oder mehr zu verhindern.
Flightright bedauert die Entscheidung der Richter, geht aber nicht von einer Abkehr der Stärkung von Verbraucherrechten durch den EuGH aus
Die Entscheidung des EuGHs wertet Flightright als eine zusätzliche Hürde, wenn es um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen handelt. Der Mitgründer und Co-Geschäftsführer von Flightright, Dr. Philipp Kadelbach, sagt dazu:
„Die Entscheidung, Vogelschlag weiterhin nicht als alltäglich im Dienstbetrieb der
Airlines einzustufen und für die verursachten Verspätungen nicht die Airlines in die
Verantwortung zu nehmen, sehen wir bei Flightright kritisch für die Verbraucher in
ganz Europa. Wir wundern uns, warum das Gericht den Schlussanträgen nicht gefolgt ist. Denn ein Zusammenstoß mit Vögeln könne schon deshalb nicht außergewöhnlich sein, da die Flughäfen weitreichende Maßnahmen zur Vertreibung von Vögeln rund um den Flughafen vornehmen und die Airlines regelmäßig ihre Turbinen auf Haltbarkeit bei einem Zusammenstoß testen. Nichts desto trotz begrüßen wir es bei Flightright, dass der EuGH bei der Entscheidung Sicherheit über Pünktlichkeit gestellt hat.“
Flightright bekommt oft Anfragen von Passagieren mit Problemflügen, die wegen der Problematik verspätet waren oder gar ganz ausfielen. Flightright prognostiziert, dass es für Verbraucher nun noch schwieriger wird, Entschädigungszahlungen selbst durchzusetzen. Denn ob es sich wirklich um Vogelschlag handelt, können die Fluggäste schließlich nicht überprüfen.